Art. 10 § 59 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Beim Nachweis der Vorlegung ist das Scheckgesetz anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren, berechnet vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
  3. (4)Absatz 4Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften entsprechend anzuwenden.
Art. 10 § 59 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Beim Nachweis der Vorlegung ist das Scheckgesetz anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren, berechnet vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
  3. (4)Absatz 4Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften entsprechend anzuwenden.
Art. 10 § 59 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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