Art. 11 § 64 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 11 § 64. NBG (1weggefallen) Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptanstalt und bei ihren Zweiganstalten gegen Noten anderer Kategorien gemäß dem Verlangen der Präsentanten umzuwechselnseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
Art. 11 § 64. NBG (1weggefallen) Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptanstalt und bei ihren Zweiganstalten gegen Noten anderer Kategorien gemäß dem Verlangen der Präsentanten umzuwechselnseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.

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