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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Bank hat für vernichtete oder verlorene Banknoten keinen Ersatz zu leisten; sie kann auch Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert worden sind, insbesondere Noten, die mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen. Falls die Bank jedoch ausnahmsweise solche Banknoten umtauscht, so ist sie berechtigt, hiefür einen Unkostenersatz einzuheben.
(2) Die Bank hat für vernichtete oder verlorene Banknoten keinen Ersatz zu leisten; sie kann auch Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert worden sind, insbesondere Noten, die mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen. Falls die Bank jedoch ausnahmsweise solche Banknoten umtauscht, so ist sie berechtigt, hiefür einen Unkostenersatz einzuheben.