Art. 11 § 65 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 11 § 65. NBG (1weggefallen) Die Bank tauscht unvollständige Banknoten gegen umlauffähige Noten um, wenn das vom Einreicher vorgelegte Notenstück größer als die zusammenhängende Hälfte einer Banknote ist oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet istseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Bank hat für vernichtete oder verlorene Banknoten keinen Ersatz zu leisten; sie kann auch Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert worden sind, insbesondere Noten, die mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen. Falls die Bank jedoch ausnahmsweise solche Banknoten umtauscht, so ist sie berechtigt, hiefür einen Unkostenersatz einzuheben.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
Art. 11 § 65. NBG (1weggefallen) Die Bank tauscht unvollständige Banknoten gegen umlauffähige Noten um, wenn das vom Einreicher vorgelegte Notenstück größer als die zusammenhängende Hälfte einer Banknote ist oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet istseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Bank hat für vernichtete oder verlorene Banknoten keinen Ersatz zu leisten; sie kann auch Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert worden sind, insbesondere Noten, die mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen. Falls die Bank jedoch ausnahmsweise solche Banknoten umtauscht, so ist sie berechtigt, hiefür einen Unkostenersatz einzuheben.

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