Art. 11 § 66 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 11 § 66. Bei Einziehung einzelner oder aller Gattungen von Banknoten setzt der Generalrat die Fristen fest, nach deren Ablauf diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel verlieren. Die zur Einziehung aufgerufenen Banknoten können jedoch innerhalb einer vom Generalrat festzusetzenden weiteren Frist an den Schaltern der Bank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden; diese Frist darf 20 Jahre nicht überschreiten.

NBG (BGBl. Nr. 276/1969, Artweggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. I Z 30)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
Art. 11 § 66. Bei Einziehung einzelner oder aller Gattungen von Banknoten setzt der Generalrat die Fristen fest, nach deren Ablauf diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel verlieren. Die zur Einziehung aufgerufenen Banknoten können jedoch innerhalb einer vom Generalrat festzusetzenden weiteren Frist an den Schaltern der Bank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden; diese Frist darf 20 Jahre nicht überschreiten.

NBG (BGBl. Nr. 276/1969, Artweggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. I Z 30)

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