Art. 13 § 74 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 13 § 74. NBG (1weggefallen) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunftseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.

(3) Die auf den geltenden Gesetzen begründete Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
Art. 13 § 74. NBG (1weggefallen) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunftseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.

(3) Die auf den geltenden Gesetzen begründete Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.

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