§ 188 MinroG (weggefallen)

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das VII§ 188 MinroG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. bis XII. sowie das XIV. bis XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das VII§ 188 MinroG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. bis XII. sowie das XIV. bis XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk.

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