§ 188 MinroG (weggefallen)

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 188 MinroG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.Paragraph 188,

Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das VII. bis XII. sowie das XIV. bis XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk. Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das römisch VII. bis römisch XII. sowie das römisch XIV. bis römisch XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
§ 188 MinroG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.Paragraph 188,

Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das VII. bis XII. sowie das XIV. bis XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk. Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das römisch VII. bis römisch XII. sowie das römisch XIV. bis römisch XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk.

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