§ 29a MRG (weggefallen)

Mietrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
§ 29a MRG. (1weggefallen) Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 und 2 kann in einem mit einem institutionellen (mildtätigen) Wohnraumbeisteller als Mieter abgeschlossenen Hauptmietvertrag über eine Wohnung eine Vertragsdauer von fünf Jahren schriftlich vereinbart werden, wenn sich der Mieter verpflichtet, die Wohnung an Wohnraumsuchende weiterzugebenseit 01.07.2000 weggefallen. Eine einmalige schriftliche Verlängerung um weitere fünf Jahre ist zulässig.

(2) Institutionelle (mildtätige) Wohnraumbeisteller im Sinne dieser Bestimmung sind Körperschaften, Religionsgemeinschaften oder sonstige Personengemeinschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und die auf ihren Antrag von der Landesregierung mit Bescheid als institutioneller (mildtätiger) Wohnraumbeisteller anerkannt wurden; eine solche Anerkennung hat zu ergehen, wenn der Antragsteller die ausreichende Gewähr dafür bietet, gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Hilfe von Wohnraumsuchenden zu erfüllen.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.06.2000
§ 29a MRG. (1weggefallen) Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 und 2 kann in einem mit einem institutionellen (mildtätigen) Wohnraumbeisteller als Mieter abgeschlossenen Hauptmietvertrag über eine Wohnung eine Vertragsdauer von fünf Jahren schriftlich vereinbart werden, wenn sich der Mieter verpflichtet, die Wohnung an Wohnraumsuchende weiterzugebenseit 01.07.2000 weggefallen. Eine einmalige schriftliche Verlängerung um weitere fünf Jahre ist zulässig.

(2) Institutionelle (mildtätige) Wohnraumbeisteller im Sinne dieser Bestimmung sind Körperschaften, Religionsgemeinschaften oder sonstige Personengemeinschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und die auf ihren Antrag von der Landesregierung mit Bescheid als institutioneller (mildtätiger) Wohnraumbeisteller anerkannt wurden; eine solche Anerkennung hat zu ergehen, wenn der Antragsteller die ausreichende Gewähr dafür bietet, gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Hilfe von Wohnraumsuchenden zu erfüllen.

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