Art. 1 § 7 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 6 Z 2 und Abs. 1 gelten nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 2 und Absatz eins, gelten nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.
Art. 1 § 7 MPG (weggefallen) seit 17.12.2003 weggefallen.

Stand vor dem 16.12.2003

In Kraft vom 01.01.1997 bis 16.12.2003
  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 6 Z 2 und Abs. 1 gelten nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 2 und Absatz eins, gelten nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.
Art. 1 § 7 MPG (weggefallen) seit 17.12.2003 weggefallen.

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