Art. 1 § 13 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.12.9999
  1. (1a)Absatz eins aDie Hersteller haben die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen einzuhalten. Kommen sie in hinreichend begründeten Fällen diesen Spezifikationen nicht nach, so müssen sie Lösungen wählen, die dem Niveau der Spezifikationen zumindest gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Fundstellen der einschlägigen nationalen harmonisierten Normen im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Art. 1 § 13 MPG (weggefallen) seit 17.12.2003 weggefallen.

Stand vor dem 16.12.2003

In Kraft vom 07.06.2000 bis 16.12.2003
  1. (1a)Absatz eins aDie Hersteller haben die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen einzuhalten. Kommen sie in hinreichend begründeten Fällen diesen Spezifikationen nicht nach, so müssen sie Lösungen wählen, die dem Niveau der Spezifikationen zumindest gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Fundstellen der einschlägigen nationalen harmonisierten Normen im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Art. 1 § 13 MPG (weggefallen) seit 17.12.2003 weggefallen.

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