Art. 1 § 19 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2000 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Ist für ein Medizinprodukt gemäß einer Verordnung nach § 28 eine Konformitätsbewertung vorgeschrieben, die nicht von einer benannten Stelle durchgeführt werden muß, darf der CE-Kennzeichnung keine Kennummer einer benannten Stelle hinzugefügt werden.Ist für ein Medizinprodukt gemäß einer Verordnung nach Paragraph 28, eine Konformitätsbewertung vorgeschrieben, die nicht von einer benannten Stelle durchgeführt werden muß, darf der CE-Kennzeichnung keine Kennummer einer benannten Stelle hinzugefügt werden.
Art. 1 § 19 MPG (weggefallen) seit 07.06.2000 weggefallen.

Stand vor dem 06.06.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 06.06.2000
  1. (2)Absatz 2Ist für ein Medizinprodukt gemäß einer Verordnung nach § 28 eine Konformitätsbewertung vorgeschrieben, die nicht von einer benannten Stelle durchgeführt werden muß, darf der CE-Kennzeichnung keine Kennummer einer benannten Stelle hinzugefügt werden.Ist für ein Medizinprodukt gemäß einer Verordnung nach Paragraph 28, eine Konformitätsbewertung vorgeschrieben, die nicht von einer benannten Stelle durchgeführt werden muß, darf der CE-Kennzeichnung keine Kennummer einer benannten Stelle hinzugefügt werden.
Art. 1 § 19 MPG (weggefallen) seit 07.06.2000 weggefallen.

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