Art. 1 § 76 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsworauf das Ereignis zurückzuführen ist,
  2. 2.Ziffer 2ob sich das Medizinprodukt in einem nicht ordnungsgemäßem Zustand befand,
  3. 3.Ziffer 3ob gegebenenfalls nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht sowie
  4. 4.Ziffer 4ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich gleichartiger Medizinprodukte, erforderlich machen.
  1. (2)Absatz 2Barauslagen, die dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 75 und Abs. 1 entstanden sind, sind vom Verantwortlichen für das Inverkehrbringen zu tragen, wenn auf Grund einer solchen Beurteilung eine Maßnahme im Sinne des § 77 durch einen Mangel an einem Medizinprodukt oder seiner Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung erforderlich wird.Barauslagen, die dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 75 und Absatz eins, entstanden sind, sind vom Verantwortlichen für das Inverkehrbringen zu tragen, wenn auf Grund einer solchen Beurteilung eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 77, durch einen Mangel an einem Medizinprodukt oder seiner Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung erforderlich wird.
Art. 1 § 76 MPG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 07.12.1999 bis 31.12.2005
  1. 1.Ziffer einsworauf das Ereignis zurückzuführen ist,
  2. 2.Ziffer 2ob sich das Medizinprodukt in einem nicht ordnungsgemäßem Zustand befand,
  3. 3.Ziffer 3ob gegebenenfalls nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht sowie
  4. 4.Ziffer 4ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich gleichartiger Medizinprodukte, erforderlich machen.
  1. (2)Absatz 2Barauslagen, die dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 75 und Abs. 1 entstanden sind, sind vom Verantwortlichen für das Inverkehrbringen zu tragen, wenn auf Grund einer solchen Beurteilung eine Maßnahme im Sinne des § 77 durch einen Mangel an einem Medizinprodukt oder seiner Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung erforderlich wird.Barauslagen, die dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 75 und Absatz eins, entstanden sind, sind vom Verantwortlichen für das Inverkehrbringen zu tragen, wenn auf Grund einer solchen Beurteilung eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 77, durch einen Mangel an einem Medizinprodukt oder seiner Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung erforderlich wird.
Art. 1 § 76 MPG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

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