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1. Abschnitt
Vorschriften für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten
von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens
Allgemeine Anforderungen
Art. 1 § 80 MPG. (1weggefallen) Einrichtungen des Gesundheitswesens haben sicherzustellen, daß
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(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat für bestimmte Arten, Gruppen oder Klassen von Medizinprodukten durch Verordnung über die Anforderungen gemäß Absseit 17.12.2003 weggefallen. 1 hinausgehende Anforderungen im Hinblick auf das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens festzulegen, soweit dies zur Abwendung besonderer Gefahren für Patienten, Anwender oder Dritte erforderlich ist und soweit nicht bereits auf Grund der gewerberechtlichen Vorschriften besondere Anforderungen dafür festgelegt sind.
1. Abschnitt
Vorschriften für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten
von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens
Allgemeine Anforderungen
Art. 1 § 80 MPG. (1weggefallen) Einrichtungen des Gesundheitswesens haben sicherzustellen, daß
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(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat für bestimmte Arten, Gruppen oder Klassen von Medizinprodukten durch Verordnung über die Anforderungen gemäß Absseit 17.12.2003 weggefallen. 1 hinausgehende Anforderungen im Hinblick auf das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens festzulegen, soweit dies zur Abwendung besonderer Gefahren für Patienten, Anwender oder Dritte erforderlich ist und soweit nicht bereits auf Grund der gewerberechtlichen Vorschriften besondere Anforderungen dafür festgelegt sind.