Art. 1 § 92 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere nähere Bestimmungen überIn einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind insbesondere nähere Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsallenfalls erforderliche zusätzliche Anforderungen gemäß § 80 Abs. 2,allenfalls erforderliche zusätzliche Anforderungen gemäß Paragraph 80, Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2Art, Inhalt, Umfang, Ausführung und Zugänglichkeit von Aufzeichnungen und Dokumentationen gemäß den §§ 81 bis 84 und 89,Art, Inhalt, Umfang, Ausführung und Zugänglichkeit von Aufzeichnungen und Dokumentationen gemäß den Paragraphen 81 bis 84 und 89,
    3. 3.Ziffer 3die Einweisung des Personals gemäß § 83,die Einweisung des Personals gemäß Paragraph 83,,
    4. 4.Ziffer 4die Anforderungen an jene Personen oder Stellen, die zu Maßnahmen der Instandhaltung oder zu Prüfungen gemäß den §§ 81 und 86 bis 88 befugt sind,die Anforderungen an jene Personen oder Stellen, die zu Maßnahmen der Instandhaltung oder zu Prüfungen gemäß den Paragraphen 81 und 86 bis 88 befugt sind,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung,
    6. 6.Ziffer 6Arten, Gruppen oder Klassen von Medizinprodukten, die regelmäßigen Überprüfungen zu unterziehen sind, sowie
    7. 7.Ziffer 7Art, Umfang, Durchführung und Intervalle von Prüfungen gemäß den §§ 86 bis 88Art, Umfang, Durchführung und Intervalle von Prüfungen gemäß den Paragraphen 86 bis 88
    zu erlassen und jene Medizinprodukte zu bezeichnen, für deren sicheren Betrieb oder deren sichere Anwendung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind, sowie Mindestanforderungen an deren Art und Umfang.
Art. 1 § 92 MPG (weggefallen) seit 17.12.2003 weggefallen.

Stand vor dem 16.12.2003

In Kraft vom 01.01.1997 bis 16.12.2003
  1. (2)Absatz 2In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere nähere Bestimmungen überIn einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind insbesondere nähere Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsallenfalls erforderliche zusätzliche Anforderungen gemäß § 80 Abs. 2,allenfalls erforderliche zusätzliche Anforderungen gemäß Paragraph 80, Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2Art, Inhalt, Umfang, Ausführung und Zugänglichkeit von Aufzeichnungen und Dokumentationen gemäß den §§ 81 bis 84 und 89,Art, Inhalt, Umfang, Ausführung und Zugänglichkeit von Aufzeichnungen und Dokumentationen gemäß den Paragraphen 81 bis 84 und 89,
    3. 3.Ziffer 3die Einweisung des Personals gemäß § 83,die Einweisung des Personals gemäß Paragraph 83,,
    4. 4.Ziffer 4die Anforderungen an jene Personen oder Stellen, die zu Maßnahmen der Instandhaltung oder zu Prüfungen gemäß den §§ 81 und 86 bis 88 befugt sind,die Anforderungen an jene Personen oder Stellen, die zu Maßnahmen der Instandhaltung oder zu Prüfungen gemäß den Paragraphen 81 und 86 bis 88 befugt sind,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung,
    6. 6.Ziffer 6Arten, Gruppen oder Klassen von Medizinprodukten, die regelmäßigen Überprüfungen zu unterziehen sind, sowie
    7. 7.Ziffer 7Art, Umfang, Durchführung und Intervalle von Prüfungen gemäß den §§ 86 bis 88Art, Umfang, Durchführung und Intervalle von Prüfungen gemäß den Paragraphen 86 bis 88
    zu erlassen und jene Medizinprodukte zu bezeichnen, für deren sicheren Betrieb oder deren sichere Anwendung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind, sowie Mindestanforderungen an deren Art und Umfang.
Art. 1 § 92 MPG (weggefallen) seit 17.12.2003 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung