Art. 1 § 110 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.12.9999
VIIArt. 1 § 110 MPG (weggefallen) seit 17.12.2003 weggefallen. HAUPTSTÜCK

1. Abschnitt

Verschwiegenheitspflicht

§ 110. Soweit nicht andere gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen, sind Personen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragen sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

Stand vor dem 16.12.2003

In Kraft vom 01.01.1997 bis 16.12.2003
VIIArt. 1 § 110 MPG (weggefallen) seit 17.12.2003 weggefallen. HAUPTSTÜCK

1. Abschnitt

Verschwiegenheitspflicht

§ 110. Soweit nicht andere gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen, sind Personen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragen sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

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