Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Art. 1 § 117 MPG. (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz haben die nach Absseit 05.06.2008 weggefallen. 1 zuständigen Bundesminister einen Beirat zu hören, dem neben Sachverständigen auf dem Gebiet der zu regelnden Materie jedenfalls Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich angehören.
Art. 1 § 117 MPG. (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz haben die nach Absseit 05.06.2008 weggefallen. 1 zuständigen Bundesminister einen Beirat zu hören, dem neben Sachverständigen auf dem Gebiet der zu regelnden Materie jedenfalls Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich angehören.