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(1) (AnmArt.: Insbesondere zur Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, und zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969)
(2) (Anm.: Zum Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172)
Auf ... Landesvertragslehrer (§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes
1966, BGBl. Nr. 172) ... sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13
Abs. 5 bis 9b des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 oder ohne die Anwendung gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen ergeben hätteLVG (weggefallen) seit 01.08.1996 weggefallen.
(1) (AnmArt.: Insbesondere zur Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, und zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969)
(2) (Anm.: Zum Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172)
Auf ... Landesvertragslehrer (§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes
1966, BGBl. Nr. 172) ... sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13
Abs. 5 bis 9b des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 oder ohne die Anwendung gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen ergeben hätteLVG (weggefallen) seit 01.08.1996 weggefallen.