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(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. September 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(4) Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. September 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(4) Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.