§ 25 LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
Paragraph§ 25,

Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 19 nur Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, nur

  1. 1.Ziffer einsmit seiner Zustimmung,
  2. 2.Ziffer 2im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 28,,
  3. 3.Ziffer 3bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. 4.Ziffer 4bei Auflassung der Planstelle oder
  5. 5.Ziffer 5im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2008 weggefallen. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen dürfen in den Fällen der Z 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen dürfen in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.2008
Paragraph§ 25,

Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 19 nur Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, nur

  1. 1.Ziffer einsmit seiner Zustimmung,
  2. 2.Ziffer 2im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 28,,
  3. 3.Ziffer 3bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. 4.Ziffer 4bei Auflassung der Planstelle oder
  5. 5.Ziffer 5im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2008 weggefallen. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen dürfen in den Fällen der Z 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen dürfen in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.

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