§ 44a LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß

§ 44a.§ 44a LDG 1984 (1weggefallen) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehenseit 01.09.2001 weggefallen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung

1.

darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und

2.

muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung

liegen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:

1.

während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;

2.

in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.08.2001
Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß

§ 44a.§ 44a LDG 1984 (1weggefallen) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehenseit 01.09.2001 weggefallen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung

1.

darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und

2.

muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung

liegen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:

1.

während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;

2.

in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

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