§ 44d LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 44d.§ 44d LDG 1984 (1weggefallen) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 44a Abs. 3 oder im § 44b Abs. 2 festgelegte Frist abläuftseit 01.09.2001 weggefallen. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44b endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2001
Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 44d.§ 44d LDG 1984 (1weggefallen) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 44a Abs. 3 oder im § 44b Abs. 2 festgelegte Frist abläuftseit 01.09.2001 weggefallen. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44b endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

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