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(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
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(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 58e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung betragen.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
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(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 58e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung betragen.