§ 115c LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Ein Landeslehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31§ 115c LDG 1984 (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Landeslehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2007
Ein Landeslehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31§ 115c LDG 1984 (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Landeslehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

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