§ 119 LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999
§ 119§ 119 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2006 weggefallen. Landeslehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer” berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 55 Abs. 4 diesen Amtstitel weiterführen.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.08.2006
§ 119§ 119 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2006 weggefallen. Landeslehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer” berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 55 Abs. 4 diesen Amtstitel weiterführen.

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