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(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 72 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf
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(4) § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.
(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 72 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf
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(4) § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.