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Artikel IIDas Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:
(Anm.: zu §§ 1, 7, 10, 20, 21, 23Z 1 und 26
Körperschaftssteuergesetz2 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
3. | Z 1 und 2 sind auf Beteiligungserträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vereinnahmt werden. |
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Artikel IIDas Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:
(Anm.: zu §§ 1, 7, 10, 20, 21, 23Z 1 und 26
Körperschaftssteuergesetz2 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
3. | Z 1 und 2 sind auf Beteiligungserträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vereinnahmt werden. |
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.