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(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.
(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, nach § 7 ECG und nach dem KartellG.
(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.
(5) Die RTR-GmbH nimmt darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:
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(6) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.
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(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.
(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, nach § 7 ECG und nach dem KartellG.
(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.
(5) Die RTR-GmbH nimmt darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:
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(6) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.