§ 5a KOG (weggefallen)

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 5a KOG (1weggefallen) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierungseit 01.10.2010 weggefallen. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung der KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH,

2.

die fachliche Unterstützung der KommAustria in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen,

3.

die Unterstützung der KommAustria bei der Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des PrTV-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der jährlichen Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, nach § 7 ECG und nach dem KartellG.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.

(5) Die RTR-GmbH nimmt darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e KOG),

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h KOG).

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 und 2 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt jeweils aus den Mitteln der genannten Fonds.

(6) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.07.2006 bis 30.09.2010
§ 5a KOG (1weggefallen) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierungseit 01.10.2010 weggefallen. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung der KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH,

2.

die fachliche Unterstützung der KommAustria in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen,

3.

die Unterstützung der KommAustria bei der Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des PrTV-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der jährlichen Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, nach § 7 ECG und nach dem KartellG.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.

(5) Die RTR-GmbH nimmt darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e KOG),

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h KOG).

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 und 2 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt jeweils aus den Mitteln der genannten Fonds.

(6) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.

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