§ 9b KOG (weggefallen)

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 9b KOG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.Paragraph 9 b,

Die Mittel gemäß § 9a können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden: Die Mittel gemäß Paragraph 9 a, können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. 1.Ziffer einsDurchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  2. 2.Ziffer 2Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  3. 3.Ziffer 3Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;
  5. 5.Ziffer 5Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;
  6. 6.Ziffer 6Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;
  7. 7.Ziffer 7Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;
  8. 8.Ziffer 8Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;
  9. 9.Ziffer 9Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (Paragraph 21, PrTV-G).

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010
§ 9b KOG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.Paragraph 9 b,

Die Mittel gemäß § 9a können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden: Die Mittel gemäß Paragraph 9 a, können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. 1.Ziffer einsDurchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  2. 2.Ziffer 2Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  3. 3.Ziffer 3Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;
  5. 5.Ziffer 5Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;
  6. 6.Ziffer 6Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;
  7. 7.Ziffer 7Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;
  8. 8.Ziffer 8Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;
  9. 9.Ziffer 9Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (Paragraph 21, PrTV-G).

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