§ 9e KOG (weggefallen)

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 9e KOG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.Paragraph 9 e,

In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.09.2010
§ 9e KOG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.Paragraph 9 e,

In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.

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