§ 9f KOG (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen, -serien und -dokumentationen sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen, -serien und -dokumentationen sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fernsehfilmförderungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.Die Mittel gemäß Absatz eins, sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fernsehfilmförderungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 9g sowie 9h in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 9f bis 9h zu bestreiten.Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 und der Paragraphen 9 g, sowie 9h in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den Paragraphen 9 f bis 9h zu bestreiten.
§ 9f KOG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen, -serien und -dokumentationen sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen, -serien und -dokumentationen sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fernsehfilmförderungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.Die Mittel gemäß Absatz eins, sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fernsehfilmförderungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 9g sowie 9h in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 9f bis 9h zu bestreiten.Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 und der Paragraphen 9 g, sowie 9h in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den Paragraphen 9 f bis 9h zu bestreiten.
§ 9f KOG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

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