§ 9i KOG (weggefallen)

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 9i KOG (1weggefallen) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 1 Million Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30seit 01.10.2010 weggefallen. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz („Veranstalter“) gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 PrTV-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2010
§ 9i KOG (1weggefallen) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 1 Million Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30seit 01.10.2010 weggefallen. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz („Veranstalter“) gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 PrTV-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären.

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