§ 9k KOG (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 9i und § 9j jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach Paragraph 9 i und Paragraph 9 j, jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsGegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;
    2. 2.Ziffer 2förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;
    3. 3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
    4. 4.Ziffer 4Ausmaß und Art der Förderung;
    5. 5.Ziffer 5Verfahren;
      1. a)Litera aAnsuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen) ;
      2. b)Litera bAuszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalteförderung zu erhalten;
      3. c)Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;
      4. d)Litera dEinstellung und Rückforderung der Förderung;
    6. 6.Ziffer 6Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
  3. (3)Absatz 3Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.
  4. (4)Absatz 4Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach § 9i und § 9j in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach Paragraph 9 i und Paragraph 9 j, in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.
  6. (6)Absatz 6Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrags gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.
  7. (7)Absatz 7Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bericht ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.
  8. (8)Absatz 8Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
  9. (9)Absatz 9Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
§ 9k KOG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsDie RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 9i und § 9j jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach Paragraph 9 i und Paragraph 9 j, jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsGegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;
    2. 2.Ziffer 2förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;
    3. 3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
    4. 4.Ziffer 4Ausmaß und Art der Förderung;
    5. 5.Ziffer 5Verfahren;
      1. a)Litera aAnsuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen) ;
      2. b)Litera bAuszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalteförderung zu erhalten;
      3. c)Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;
      4. d)Litera dEinstellung und Rückforderung der Förderung;
    6. 6.Ziffer 6Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
  3. (3)Absatz 3Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.
  4. (4)Absatz 4Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach § 9i und § 9j in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach Paragraph 9 i und Paragraph 9 j, in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.
  6. (6)Absatz 6Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrags gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.
  7. (7)Absatz 7Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bericht ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.
  8. (8)Absatz 8Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
  9. (9)Absatz 9Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
§ 9k KOG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

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