§ 11a KOG (weggefallen)

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 11a KOG (1weggefallen) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz zu entscheidenseit 01.10.2010 weggefallen. Dazu kann er die KommAustria anhören.

(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ergebnisse zur Stellungnahme (§ 2 Abs. 1 Z 7) einzubringen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.09.2010
§ 11a KOG (1weggefallen) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz zu entscheidenseit 01.10.2010 weggefallen. Dazu kann er die KommAustria anhören.

(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ergebnisse zur Stellungnahme (§ 2 Abs. 1 Z 7) einzubringen.

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