Art. 7 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Art. 7 KUG (Anmweggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.: zu § 13 Abs. 2, BGBl. Nr. 395/1974)

Müttern, die im Monat Dezember 1990 Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz bezogen haben, gebührt zum Sonderkarenzurlaubsgeld ein Zuschuß zu den Energiekosten in der Höhe von 1 000 S, wenn das Sonderkarenzurlaubsgeld zuzüglich sonstiger Einkünfte gemäß § 13 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, im Dezember 1990 den Betrag von 8 600 S nicht überstiegen hat.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 11.07.1991 bis 31.12.2012
Art. 7 KUG (Anmweggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.: zu § 13 Abs. 2, BGBl. Nr. 395/1974)

Müttern, die im Monat Dezember 1990 Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz bezogen haben, gebührt zum Sonderkarenzurlaubsgeld ein Zuschuß zu den Energiekosten in der Höhe von 1 000 S, wenn das Sonderkarenzurlaubsgeld zuzüglich sonstiger Einkünfte gemäß § 13 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, im Dezember 1990 den Betrag von 8 600 S nicht überstiegen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten