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Legende:
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(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) (Anm.: betrifft das Eltern-Karenzurlaubsgesetz)
(3) (Anm.: betrifft das Eltern-Karenzurlaubsgesetz)
(4) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Art. VI oder VIII, wenn das Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem 3118 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Dezember 1989 geboren wurde.
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) (Anm.: betrifft das Eltern-Karenzurlaubsgesetz)
(3) (Anm.: betrifft das Eltern-Karenzurlaubsgesetz)
(4) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Art. VI oder VIII, wenn das Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem 3118 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Dezember 1989 geboren wurde.