§ 11a KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 11 a,§ 11a KUG (1weggefallen) Die Paragraphen eins bis 10 sind sinngemäß nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

  1. 1.Ziffer einsin einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oderin einem Karenzurlaub nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, befinden oder
  2. 2.Ziffer 2am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 MSchG angeführten Fristseit 01.01.1996 weggefallen.Im Fall der Ziffer 2, besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in Paragraph 5, Absatz eins, MSchG angeführten Frist.
  1. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).Absatz eins, gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
  2. (3)Absatz 3Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.
  3. (4)Absatz 4Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch
    1. 1.Ziffer einseinen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
    2. 2.Ziffer 2eine schwere Erkrankung
    für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.
  4. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.1995
Paragraph 11 a,§ 11a KUG (1weggefallen) Die Paragraphen eins bis 10 sind sinngemäß nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

  1. 1.Ziffer einsin einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oderin einem Karenzurlaub nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, befinden oder
  2. 2.Ziffer 2am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 MSchG angeführten Fristseit 01.01.1996 weggefallen.Im Fall der Ziffer 2, besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in Paragraph 5, Absatz eins, MSchG angeführten Frist.
  1. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).Absatz eins, gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
  2. (3)Absatz 3Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.
  3. (4)Absatz 4Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch
    1. 1.Ziffer einseinen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
    2. 2.Ziffer 2eine schwere Erkrankung
    für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.
  4. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

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