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(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.
(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
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(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil
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(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.
(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.
(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.
(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
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(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil
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(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.
(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.