§ 11c KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 11 c,§ 11c KUG (1weggefallen) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift beziehtseit 01.01.1996 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2a vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2a.
  2. (3)Absatz 3Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses BundesgesetzNehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 2, auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
    1. 1.Ziffer einsnur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
    2. 2.Ziffer 2auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2a vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2a.
  3. (4)Absatz 4Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
  4. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil
    1. 1.Ziffer einsEntgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,
    2. 2.Ziffer 2selbständig erwerbstätig ist oder,
    3. 3.Ziffer 3ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist
    und das Entgelt monatlich 60 vH des in § 3 Abs. 1 lit. a angeführten Betrages übersteigt.und das Entgelt monatlich 60 vH des in Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, angeführten Betrages übersteigt.
  5. (6)Absatz 6Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.Der in den Absatz eins bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.
  6. (7)Absatz 7§ 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 5 und 8 und die Paragraphen 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Absatz eins bis 6 anzuwenden.
  7. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.Die Absatz eins bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im Paragraph 15 c, Absatz 6, MSchG oder im Paragraph 8, Absatz 6, EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.1995
Paragraph 11 c,§ 11c KUG (1weggefallen) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift beziehtseit 01.01.1996 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2a vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2a.
  2. (3)Absatz 3Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses BundesgesetzNehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 2, auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
    1. 1.Ziffer einsnur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
    2. 2.Ziffer 2auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2a vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 2a.
  3. (4)Absatz 4Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
  4. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil
    1. 1.Ziffer einsEntgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,
    2. 2.Ziffer 2selbständig erwerbstätig ist oder,
    3. 3.Ziffer 3ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist
    und das Entgelt monatlich 60 vH des in § 3 Abs. 1 lit. a angeführten Betrages übersteigt.und das Entgelt monatlich 60 vH des in Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, angeführten Betrages übersteigt.
  5. (6)Absatz 6Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.Der in den Absatz eins bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.
  6. (7)Absatz 7§ 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 5 und 8 und die Paragraphen 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Absatz eins bis 6 anzuwenden.
  7. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.Die Absatz eins bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im Paragraph 15 c, Absatz 6, MSchG oder im Paragraph 8, Absatz 6, EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

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