§ 11d KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
§ 11d KUG. (1weggefallen) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindesseit 01.01.1996 weggefallen.

(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) § 11c Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.1995
§ 11d KUG. (1weggefallen) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindesseit 01.01.1996 weggefallen.

(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) § 11c Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten