§ 11d KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 11 d,§ 11d KUG (1weggefallen) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindesseit 01.01.1996 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses BundesgesetzNehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
    1. 1.Ziffer einsnur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
    2. 2.Ziffer 2auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  2. (3)Absatz 3§ 11c Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.Paragraph 11 c, Absatz eins bis 7 gilt auch für die Anwendung der Absatz eins und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.1995
Paragraph 11 d,§ 11d KUG (1weggefallen) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindesseit 01.01.1996 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses BundesgesetzNehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
    1. 1.Ziffer einsnur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
    2. 2.Ziffer 2auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  2. (3)Absatz 3§ 11c Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.Paragraph 11 c, Absatz eins bis 7 gilt auch für die Anwendung der Absatz eins und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

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