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(2) Für Klagen eines unehelichen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft gegen mehrere Männer ist, sofern nach Abs. 1 verschiedene Bezirksgerichte zuständig wären, das Bezirksgericht ausschließlich zuständig, bei dem das uneheliche Kind die erste, im Zeitpunkt der Anbringung weiterer Klagen noch nicht rechtskräftig erledigte Klage angebracht hat. Werden die Klagen gleichzeitig angebracht, so hat der Kläger unter den in Betracht kommenden Bezirksgerichten die Wahl; das von ihm gewählte Bezirksgericht ist für alle Klagen ausschließlich zuständig.
(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das Kind oder der in Anspruch genommene Mann österreichischer Staatsbürger ist oder eine dieser Personen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) Für Klagen eines unehelichen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft gegen mehrere Männer ist, sofern nach Abs. 1 verschiedene Bezirksgerichte zuständig wären, das Bezirksgericht ausschließlich zuständig, bei dem das uneheliche Kind die erste, im Zeitpunkt der Anbringung weiterer Klagen noch nicht rechtskräftig erledigte Klage angebracht hat. Werden die Klagen gleichzeitig angebracht, so hat der Kläger unter den in Betracht kommenden Bezirksgerichten die Wahl; das von ihm gewählte Bezirksgericht ist für alle Klagen ausschließlich zuständig.
(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das Kind oder der in Anspruch genommene Mann österreichischer Staatsbürger ist oder eine dieser Personen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.