§ 85 JN (weggefallen)

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Paragraph 85,

Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache§ 85 JN (§. 81weggefallen), sowie über die in §§. 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben seit 01.01.1998 weggefallen. Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache (Paragraph 81,), sowie über die in Paragraphen 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.1997
Paragraph 85,

Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache§ 85 JN (§. 81weggefallen), sowie über die in §§. 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben seit 01.01.1998 weggefallen. Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache (Paragraph 81,), sowie über die in Paragraphen 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben.

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