§ 85 JN (weggefallen)

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Exterritoriale Personen.

§. 85 JN.

Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache (§. 81weggefallen), sowie über die in §§. 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.1997
Exterritoriale Personen.

§. 85 JN.

Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache (§. 81weggefallen), sowie über die in §§. 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben seit 01.01.1998 weggefallen.

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