Art. 8 JGG (weggefallen)

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Art. III tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 tritt mit den sich aus dem Art. IX ergebenden Einschränkungen das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961 –8 JGG 1961(weggefallen) in seiner geltenden Fassung außer Kraftseit 29.12.2015 weggefallen. Mit diesem Zeitpunkt tritt auch, soweit diese Rechtsvorschrift noch als Bundesgesetz in Geltung steht, die Verordnung vom 27. Feber 1855, RGBl. Nr. 39, außer Kraft.

(4) § 24 und seine Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(4a) Die §§ 32 Abs. 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft.

(4b) Die §§ 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 2, 5 Z 7, 6 bis 8, 27, 29, 32 bis 40, 43, 44, 45 Abs. 2, 48, 49 Abs. 2 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4c) Die Bestimmungen des Art. I §§ 27 Abs. 1 Z 2 und 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmung des Art. I § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem 1. Juni 2009 die Anklage eingebracht wurde.

(4d) Die Bestimmung des Art. I § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4e) Die Aufhebung des Art. I § 25 durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird mit 1. Jänner 2011 wirksam; Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bei Gericht anhängig wurden, sind auf Grund der aufgehobenen Bestimmung bei diesem Gericht weiter zu führen. Wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens aufgehoben wird, so ist das Verfahren vor dem nunmehr zuständigen Gericht durchzuführen.

(4f) Die Bestimmungen des Art. I §§ 32 Abs. 2, 36 Abs. 2, 58 Abs. 7 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4g) § 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4h) §§ 55 Abs. 5, 56 Abs. 1 und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(5) Die am 31. Dezember 2004 beim Bezirksgericht Linz-Land anhängigen Straf-, Pflegschafts- und Jugendschutzsachen (§§ 24 Abs. 3 und 25 JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.

(6) Soweit durch Abs. 5 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.

(7) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Bezirksgericht Linz-Land anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen – etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(8) Schriftsätze, die in den in Abs. 5 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an das Bezirksgericht Linz-Land gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 14.01.2015 bis 28.12.2015
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Art. III tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 tritt mit den sich aus dem Art. IX ergebenden Einschränkungen das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961 –8 JGG 1961(weggefallen) in seiner geltenden Fassung außer Kraftseit 29.12.2015 weggefallen. Mit diesem Zeitpunkt tritt auch, soweit diese Rechtsvorschrift noch als Bundesgesetz in Geltung steht, die Verordnung vom 27. Feber 1855, RGBl. Nr. 39, außer Kraft.

(4) § 24 und seine Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(4a) Die §§ 32 Abs. 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft.

(4b) Die §§ 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 2, 5 Z 7, 6 bis 8, 27, 29, 32 bis 40, 43, 44, 45 Abs. 2, 48, 49 Abs. 2 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4c) Die Bestimmungen des Art. I §§ 27 Abs. 1 Z 2 und 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmung des Art. I § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem 1. Juni 2009 die Anklage eingebracht wurde.

(4d) Die Bestimmung des Art. I § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4e) Die Aufhebung des Art. I § 25 durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird mit 1. Jänner 2011 wirksam; Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bei Gericht anhängig wurden, sind auf Grund der aufgehobenen Bestimmung bei diesem Gericht weiter zu führen. Wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens aufgehoben wird, so ist das Verfahren vor dem nunmehr zuständigen Gericht durchzuführen.

(4f) Die Bestimmungen des Art. I §§ 32 Abs. 2, 36 Abs. 2, 58 Abs. 7 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4g) § 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4h) §§ 55 Abs. 5, 56 Abs. 1 und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(5) Die am 31. Dezember 2004 beim Bezirksgericht Linz-Land anhängigen Straf-, Pflegschafts- und Jugendschutzsachen (§§ 24 Abs. 3 und 25 JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.

(6) Soweit durch Abs. 5 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.

(7) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Bezirksgericht Linz-Land anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen – etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(8) Schriftsätze, die in den in Abs. 5 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an das Bezirksgericht Linz-Land gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.

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