§ 9 JGG (weggefallen)

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 9 JGG (1weggefallen) Das Gericht hat das Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat vorläufig einzustellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, die Schuld nicht als schwer anzusehen und eine Bestrafung nicht geboten wäre, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhaltenseit 01.01.2000 weggefallen. Die vorläufige Einstellung ist nur zulässig

1.

für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren oder

2.

unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (§ 19), zu deren Erfüllung sich der Beschuldigte bereit erklärt.

(2) Die Einstellung für eine Probezeit kann davon abhängig gemacht werden, daß sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen nachzukommen oder sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen. Zur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen. Diese Frist und die Probezeit werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet.

(3) Ein Beschluß, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, kann bis zum Schluß der Hauptverhandlung gefaßt werden. Der Beschluß ist im Vorverfahren vom Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden zu fassen. Vor der Beschlußfassung ist die Staatsanwaltschaft zu hören. Vor der Erteilung von Weisungen oder Auflagen oder der Bestellung eines Bewährungshelfers soll auch dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.1999
§ 9 JGG (1weggefallen) Das Gericht hat das Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat vorläufig einzustellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, die Schuld nicht als schwer anzusehen und eine Bestrafung nicht geboten wäre, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhaltenseit 01.01.2000 weggefallen. Die vorläufige Einstellung ist nur zulässig

1.

für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren oder

2.

unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (§ 19), zu deren Erfüllung sich der Beschuldigte bereit erklärt.

(2) Die Einstellung für eine Probezeit kann davon abhängig gemacht werden, daß sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen nachzukommen oder sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen. Zur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen. Diese Frist und die Probezeit werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet.

(3) Ein Beschluß, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, kann bis zum Schluß der Hauptverhandlung gefaßt werden. Der Beschluß ist im Vorverfahren vom Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden zu fassen. Vor der Beschlußfassung ist die Staatsanwaltschaft zu hören. Vor der Erteilung von Weisungen oder Auflagen oder der Bestellung eines Bewährungshelfers soll auch dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.

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