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(2) Erbringt der Beschuldigte Auflagen nicht oder nicht vollständig, so ist das Strafverfahren gleichfalls fortzusetzen.
(3) Wird gegen den Beschuldigten wegen einer vor Ablauf der Probezeit oder vor Erfüllung der Auflagen begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren fortsetzen, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(4) Ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht.
(5) Wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer in dieser Zeit erfolgten Verurteilung kann das vorläufig eingestellte Strafverfahren auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Beschuldigten wegen dieser Tat anhängigen Strafverfahrens fortgesetzt werden. Das fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch einzustellen, wenn das wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
(6) Mit dem Beschluß auf Fortsetzung des Verfahrens werden erteilte Weisungen und die allfällige Bestellung eines Bewährungshelfers gegenstandslos. Die Bestimmungen über die Anordnung einer vorläufigen Bewährungshilfe bleiben unberührt.
(2) Erbringt der Beschuldigte Auflagen nicht oder nicht vollständig, so ist das Strafverfahren gleichfalls fortzusetzen.
(3) Wird gegen den Beschuldigten wegen einer vor Ablauf der Probezeit oder vor Erfüllung der Auflagen begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren fortsetzen, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(4) Ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht.
(5) Wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer in dieser Zeit erfolgten Verurteilung kann das vorläufig eingestellte Strafverfahren auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Beschuldigten wegen dieser Tat anhängigen Strafverfahrens fortgesetzt werden. Das fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch einzustellen, wenn das wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
(6) Mit dem Beschluß auf Fortsetzung des Verfahrens werden erteilte Weisungen und die allfällige Bestellung eines Bewährungshelfers gegenstandslos. Die Bestimmungen über die Anordnung einer vorläufigen Bewährungshilfe bleiben unberührt.