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(2) Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen darf unter Bedachtnahme auf einen gleichzeitigen Schulbesuch oder eine Berufstätigkeit höchstens für die Dauer von täglich sechs Stunden, wöchentlich achtzehn Stunden und insgesamt sechzig Stunden angeordnet werden. Ein Zeitraum von drei Monaten darf hiebei nicht überschritten werden.
(3) Das Gericht kann geeignete Personen und Stellen, insbesondere der Bewährungshilfe und der Jugendgerichtshilfe, ersuchen, gemeinnützige Leistungen, Ausbildungs- oder Fortbildungskurse oder sonstige Veranstaltungen zu vermitteln und deren Durchführung zu unterstützen. Das Gericht oder die vermittelnde Stelle hat die Zustimmung der Einrichtung einzuholen, in deren Rahmen die gemeinnützige Leistung erbracht oder die Veranstaltung abgehalten werden soll, und sie von Art und Ausmaß der Leistung oder der Teilnahme zu verständigen.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste von Einrichtungen, die für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu veröffentlichen und erforderlichenfalls zu ergänzen.
(5) Im Falle der Auflage der Schadensgutmachung oder des sonstigen Ausgleichs der Tatfolgen gilt § 7 Abs. 2 dem Sinne nach.
(6) Erleidet der Beschuldigte bei Erfüllung einer Auflage eine Krankheit oder einen Unfall, so gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.
(2) Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen darf unter Bedachtnahme auf einen gleichzeitigen Schulbesuch oder eine Berufstätigkeit höchstens für die Dauer von täglich sechs Stunden, wöchentlich achtzehn Stunden und insgesamt sechzig Stunden angeordnet werden. Ein Zeitraum von drei Monaten darf hiebei nicht überschritten werden.
(3) Das Gericht kann geeignete Personen und Stellen, insbesondere der Bewährungshilfe und der Jugendgerichtshilfe, ersuchen, gemeinnützige Leistungen, Ausbildungs- oder Fortbildungskurse oder sonstige Veranstaltungen zu vermitteln und deren Durchführung zu unterstützen. Das Gericht oder die vermittelnde Stelle hat die Zustimmung der Einrichtung einzuholen, in deren Rahmen die gemeinnützige Leistung erbracht oder die Veranstaltung abgehalten werden soll, und sie von Art und Ausmaß der Leistung oder der Teilnahme zu verständigen.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste von Einrichtungen, die für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu veröffentlichen und erforderlichenfalls zu ergänzen.
(5) Im Falle der Auflage der Schadensgutmachung oder des sonstigen Ausgleichs der Tatfolgen gilt § 7 Abs. 2 dem Sinne nach.
(6) Erleidet der Beschuldigte bei Erfüllung einer Auflage eine Krankheit oder einen Unfall, so gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.