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Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (§ 51 StGBweggefallen) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (§ 52 StGB), wenn Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (Paragraph 51, StGB) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (Paragraph 52, StGB), wenn
Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (§ 51 StGBweggefallen) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (§ 52 StGB), wenn Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (Paragraph 51, StGB) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (Paragraph 52, StGB), wenn