§ 22 JGG (weggefallen)

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen§ 22 JGG (§ 51 StGBweggefallen) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (§ 52 StGB), wenn

1.

der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder

2.

die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.

seit 01.07.2001 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2001
Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen§ 22 JGG (§ 51 StGBweggefallen) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (§ 52 StGB), wenn

1.

der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder

2.

die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.

seit 01.07.2001 weggefallen.

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