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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Staatsanwaltschaften soll die Bearbeitung von Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen jeweils in denselben Abteilungen und Referaten vereinigt werden.
(2) Bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Staatsanwaltschaften soll die Bearbeitung von Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen jeweils in denselben Abteilungen und Referaten vereinigt werden.