§ 37 IPRG (weggefallen)

IPR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1998 bis 31.12.9999
§ 37 IPRG. Einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satzweggefallen) hatseit 01.12.1998 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.1998

In Kraft vom 01.01.1979 bis 30.11.1998
§ 37 IPRG. Einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satzweggefallen) hatseit 01.12.1998 weggefallen.

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