§ 42 IPRG (weggefallen)

IPR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1998 bis 31.12.9999
Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen

§ 42 IPRG. (1weggefallen) Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindetseit 01.12.1998 weggefallen.

(2) Soweit es sich um die zwingenden bestandrechtlichen Bestimmungen dieses Rechtes handelt, ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers unbeachtlich.

Stand vor dem 30.11.1998

In Kraft vom 01.01.1979 bis 30.11.1998
Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen

§ 42 IPRG. (1weggefallen) Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindetseit 01.12.1998 weggefallen.

(2) Soweit es sich um die zwingenden bestandrechtlichen Bestimmungen dieses Rechtes handelt, ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers unbeachtlich.

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