§ 38d HG (weggefallen)

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren§ 38d HG seit 30.09.2024 weggefallen. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.

(2) Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.

(3) Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Abs. 1 um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) gemäß § 38c Abs. 2 erweitern.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.09.2024
(1) Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren§ 38d HG seit 30.09.2024 weggefallen. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.

(2) Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.

(3) Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Abs. 1 um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) gemäß § 38c Abs. 2 erweitern.

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