§ 82c HG (weggefallen)

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
Abweichend von § 38d ist die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe§ 82c HG (Berufsbildungweggefallen) nach Absolvierung eines einschlägigen sechssemestrigen Bachelorstudiums für ein Lehramt auch nach Erbringung weiterer 60 ECTS-Anrechnungspunkte durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschulen oder einer Universität möglichseit 01.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.09.2019
Abweichend von § 38d ist die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe§ 82c HG (Berufsbildungweggefallen) nach Absolvierung eines einschlägigen sechssemestrigen Bachelorstudiums für ein Lehramt auch nach Erbringung weiterer 60 ECTS-Anrechnungspunkte durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschulen oder einer Universität möglichseit 01.10.2019 weggefallen.

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