Art. 1 § 16 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1980 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBlinde (§ 28 Abs. 2) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.Blinde (Paragraph 28, Absatz 2,) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 15 finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.Die Bestimmungen des Paragraph 15, finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.
Art. 1 § 16 HVG (weggefallen) seit 02.07.1980 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1980

In Kraft vom 01.01.1964 bis 30.06.1980
  1. (1)Absatz einsBlinde (§ 28 Abs. 2) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.Blinde (Paragraph 28, Absatz 2,) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 15 finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.Die Bestimmungen des Paragraph 15, finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.
Art. 1 § 16 HVG (weggefallen) seit 02.07.1980 weggefallen.

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